1. Vorsitzender ist Eckhard Wrütz. Kontakt über die Kirchengemeinde.
Satzung des Kirchbauvereins St. Gertrud zu Lübeck e.V.
§ 1
Zweck des Vereins
Der Kirchbauverein St. Gertrud zu Lübeck macht es sich zur Aufgabe, die Erhaltung der St. Gertrud-Kirche zu fördern.
Der Verein wendet sich an alle, die die Erhaltung der St. Gertrud-Kirche als verpflichtende Aufgabe anerkennen. Der Verein befasst sich demnach im einzelnen mit den Aufgaben:
§ 2
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein St. Gertrud zu Lübeck“ und hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck einzutragen und führt dann den Zusatz e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung nach Zustimmung durch den Vorstand erworben. Sie ist sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen möglich. Der Austritt ist ebenfalls schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.: er wird zum ende des Kalenderjahres wirksam.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann den Betrag im Einzelfall ermäßigen oder erlassen..
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Verzug ist. Bei der Abstimmung über den Ausschluss hat das auszuschließende Mitglied kein Stimmrecht.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung und unter Vorsitz des Vorsitzenden des Vorstands einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 6
Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Die Wahl erfolgt für zwei Geschäftsjahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit im amt bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstands.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Vergabe der Mittel nach Art und Umfang.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand
Der Vorstand erledigt die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, für die nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen.
Der oder die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
§ 7
Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins erfordern übereinstimmende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen.
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds der erschienenen Mitglieder ist die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den Stimmgleichen statt.
Über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vereinsvermögen
Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud zu Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
Beschlossen. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung sofort in Kraft. Die gewählten Mitglieder des Vorstands treten sofort mit der Wahl ihr Amt an.